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TRVB 122 S 2025 Neu - Rauchwarnmelder

Diese TRVB legt Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach ÖNORM EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen, Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, Beherbergungsbetrieben mit bis zu 30 Gästebetten, Kindergärten etc. fest. Rauchwarnmelder im Sinne dieser TRVB können als Einzelrauchwarnmelder, vernetzte Rauchwarnmelder und/oder angeschlossen an eine Gefahrenmeldeanlage betrieben werden. Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S. Sie dürfen daher nicht an eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S angeschaltet bzw. als Ersatz für eine behördlich vorgeschriebene oder an eine öffentliche Brandmeldestelle angeschlossene Brandmeldeanlage verwendet werden. Diese TRVB gilt nicht für Räume und bauliche Anlagen, in denen eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S behördlich oder aufgrund eines Brandschutzkonzeptes gefordert ist.

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